Abgeltungsteuer

1. Warum wird die Abgeltungsteuer eingeführt?
Mit der Abgeltungsteuer soll die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen neu
geordnet und vor allem vereinfacht werden. Bisher werden Kapitalerträge und
Kursgewinne ganz unterschiedlich besteuert. Mit der Abgeltungsteuer soll damit
Schluss sein: Zinsen, Dividenden und private Kursgewinne werden ab 2009 steuerlich
gleichbehandelt.

2. Wie hoch ist der neue Steuersatz?
Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt 25 %.
Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie
gegebenenfalls die Kirchensteuer, so dass die endgültige
Belastung bei 28 % bis 29 % liegen kann.

3. Für wen gilt die Abgeltungsteuer?
Für alle Personen mit Privatvermögen mit Wohnsitz in Deutschland.

4. Warum heißt die neue Steuer Abgeltungsteuer?
Im Unterschied zum jetzigen Recht hat die neue Steuer „abgeltende“ Wirkung, das
heißt, der Anleger hat nach dem Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht
geleistet. Dagegen sind die bisherigen Steuerabzüge, wie der heutige Zinsabschlag

von 30 %, nur eine Vorauszahlung. Der Anleger muss die
Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung letztlich
mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, so dass sie – oberhalb des
Sparer-Freibetrages – mit bis zu 45 % belastet werden können.

5. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?
Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Also zum Beispiel Zinsen
aus Fest- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, verzinslichen
Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen, Erträge aus Investmentfonds
oder Termingeschäften, Dividenden aus Aktien sowie
Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen,
werden einheitlich von der Abgeltungsteuer erfasst.

6. Wann werden die neuen Regeln erstmals
angewendet?
Die neue Steuer wird am 1.1.2009 eingeführt und gilt dann erstmals für nach dem
31. Dezember 2008 fällig werdende Zinszahlungen sowie ausgeschüttete Dividenden.
Die neue, zeitlich unbegrenzte Kursgewinnbesteuerung erfasst alle Wertpapiere,
die nach diesem Stichtag gekauft werden. In Ausnahmefällen sind von der
Kursgewinnbesteuerung auch Wertpapiere betroffen, die bereits vor dem 1. Januar
2009 erworben wurden (siehe Frage 16).

7. Wie wird die Abgeltungsteuer gezahlt?
Die Kreditinstitute werden die anfallende Steuer gleich bei der Gutschrift der Erträge
abziehen. Das gilt dann auch für erzielte Kursgewinne: Die Bank wird bei einem
Wertpapierverkauf die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungskurs
automatisch ermitteln und von diesem Gewinn unmittelbar die Abgeltungsteuer
einbehalten und an das Finanzamt abführen. Im Prinzip ist die Steuerpflicht damit
für den Anleger erledigt. Kapitalerträge und Kursgewinne müssen in der Regel nicht
mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. (Zur Besteuerung
ausländischer Kapitaleinkünfte: siehe Frage 28.)

8. Gibt es den Sparer-Freibetrag weiterhin?
Ja, der heutige Sparer-Freibetrag von 750 € und die Werbungskostenpauschale
von 51 € werden zum künftigen „Sparer-Pauschbetrag“ zusammengefasst.
Abgeltungsteuer fällt nur an, wenn der Sparer-Pauschbetrag in
Höhe von insgesamt 801 € pro Person und Jahr überschritten wird.

9. Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch
für Kursgewinne?
Ja, ab 2009 werden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne bis zur Höhe von
801 € jährlich (Sparer-Pauschbetrag) von der Einkommensteuer befreit.

10. Was passiert mit Freistellungsaufträgen?
Die bei Kreditinstituten gestellten Freistellungsaufträge sind weiterhin gültig. Denn
auch mit der Abgeltungsteuer werden Kapitalerträge und Kursgewinne bis zur Höhe
von 801 € jährlich (Sparer-Pauschbetrag) von der Einkommensteuer befreit. Damit
die Bank wie bisher diesen Pauschbetrag schon beim Steuerabzug berücksichtigen
und Erträge steuerfrei gutschreiben kann, muss der Kunde weiterhin einen Freistellungsauftrag
vorlegen.

11. Kann man Werbungskosten anrechnen lassen?
Über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € jährlich hinaus werden keine
weiteren Werbungskosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren,
Reisekosten für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung steuermindernd
berücksichtigt. Abzugsfähig bleiben nur die in direktem Zusammenhang
mit Veräußerungs- oder Termingeschäften anfallenden Aufwendungen (zum Beispiel
Provisionszahlungen).

12. Wird es die Spekulationsfrist für Wertpapierveräußerungen
noch geben?
Nein. Nach Einführung der Abgeltungsteuer müssen
alle Wertpapierkursgewinne zeitlich unbegrenzt,
das heißt auch außerhalb der heute geltenden
Spekulationsfrist von einem Jahr, versteuert werden.
Ausnahmen gibt es lediglich für „Altbestände“, also
Wertpapiere, die bereits vor dem 1.1.2009 erworben
wurden (siehe Frage 16 ff.).

13. Wird die Freigrenze für Wertpapierspekulationsgewinne
abgeschafft?
Ja, die bisherige Freigrenze von 512 € pro Jahr, bis zu der in
der Spekulationsfrist realisierte Kursgewinne steuerfrei
eingenommen werden konnten, entfällt. Dafür gilt der
künftige Sparer-Pauschbetrag auch für Veräußerungsgewinne
(siehe Frage 9).

 

14. Entfällt das Halbeinkünfteverfahren?
Ja, das bisherige Halbeinkünfteverfahren, nach dem Dividenden und Aktienkursgewinne
nur zur Hälfte versteuert werden müssen, entfällt. Künftig werden Dividenden
und Aktienkursgewinne in voller Höhe wie Zinserträge mit 25 % besteuert.

15. Gilt die Abgeltungsteuer auch für Kursgewinne
aus dem Immobilienverkauf?
Nein. Hier bleibt es bei der heutigen Regelung. Danach ist ein Gewinn
aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb von zehn
Jahren nach Anschaffung steuerpflichtig. Die Versteuerung erfolgt im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum individuellen Steuersatz.

16. Was ist mit Aktien und anderen Wertpapieren,
die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden?
Für Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 gekauft und nach dem 1.1.2009 – also nach
Einführung der Abgeltungsteuer – verkauft werden, gilt aus Vertrauensschutzgründen
das alte Steuerrecht weiter. Wer also Aktien oder verzinsliche Wertpapiere vor dem
1.1.2009 gekauft und länger als zwölf Monate im Depot liegen hatte, kann eventuell
anfallende Kursgewinne auch in Zukunft zeitlich unbegrenzt steuerfrei einnehmen.
Eine Ausnahme ist allerdings für bestimmte Zertifikate vorgesehen, für die ein
früherer Stichtag festgelegt wurde (siehe Frage 17). Eine weitere Sonderregelung gibt
es für Spezialfondsanteile und für Anteile an bestimmten anderen Investmentvermögen,
die spezielle Anlegerkreise ansprechen (Voraussetzung: besondere Sachkunde
oder Mindestanteilswert 100.000 €). Diese unterliegen bei Verkauf ab dem 1.1.2009
nur dann nicht der Abgeltungsteuer, wenn sie vor dem 10.11.2007 erworben wurden.

17. Gilt der Stichtag 1.1.2009 auch für Zertifikate?
Für Zertifikate ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie
wurde als vorgezogener Stichtag der 14.3.2007 festgelegt:
Nur für bis zu diesem Stichtag gekaufte Zertifikate
ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie gilt nach dem
1.1.2009 das alte Steuerrecht unbegrenzt, können also
anfallende Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist
immer steuerfrei eingenommen werden. Wurden
solche Zertifikate nach dem 14.3.2007 und vor dem
1.1.2009 gekauft, können sie nach Ablauf der Spekulationsfrist
nur noch bis zum 30.6.2009 steuerfrei
veräußert werden.

18. Wie werden Finanzinnovationen, wie zum Beispiel
Aktienanleihen, künftig besteuert?
Bestimmte Anlageformen, die zu den so genannten Finanzinnovationen zählen –
wie zum Beispiel Aktienanleihen oder Zerobonds –, werden bereits heute beim Verkauf
unabhängig von der Haltedauer mit dem Zinsabschlag belastet. Ab dem 1.1.2009
fällt beim Verkauf solcher Wertpapiere dann die Abgeltungsteuer auf den Gewinn an.

19. Was passiert mit abgezinsten Anleihen, wie etwa
Zerobonds, die ab dem 1.1.2009 fällig werden?
Erträge aus abgezinsten Anleihen, wie zum Beispiel Zerobonds, müssen generell bei
Fälligkeit versteuert werden. Für solche ab dem 1.1.2009 fällig werdenden Anleihen
wird die Abgeltungsteuer auf die Differenz zwischen Anschaffungs- und Einlösungswert
berechnet – unabhängig davon, wann diese Anleihen gekauft wurden.

20. Was geschieht mit Sparplänen,
die vor 2009 abgeschlossen wurden?
Der 1.1.2009 ist auch der Stichtag für Bank- und Investment-Sparpläne. Kapitalerträge,
die vor diesem Stichtag anfallen, werden also nach altem Recht, danach
zufließende Erträge nach neuem Recht besteuert.
Bei Wertpapieren, die im Rahmen eines Investment-Sparplans vor dem 1.1.2009 gekauft
und nach diesem Stichtag außerhalb der Jahresfrist verkauft werden, muss der
Anleger wie bisher seine Kursgewinne nicht versteuern. Liegen in einem Depot Wertpapiere
der gleichen Gattung, die vor und ab 2009 erworben wurden, so gelten bei
einem späteren Verkauf für die Anwendung der Abgeltungsteuer die zuerst erworbenen
Wertpapiere auch als zuerst veräußert (First-in-first-out-, kurz: FIFO-Prinzip).

21. Fallen auch Sparverträge über vermögenswirksame
Leistungen und Bausparverträge unter die
Abgeltungsteuer?
Ja, es gibt hier keine Sonderregelungen.

22. Was passiert mit Riester-Verträgen?
Im Unterschied zu anderen Sparplänen fällt für Riester-Verträge während
der Ansparphase keine Abgeltungsteuer an. Mit Beginn der Auszahlungsphase
steht dem Anleger also das angesammelte Kapital ohne Steuerabzug
zur Verfügung. Erst dann muss der Anleger die Riester-Auszahlungen
im Rahmen der so genannten nachgelagerten Besteuerung als sonstige
Einkünfte mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern.
Die Abgeltungsteuer gilt für diese Einkünfte nicht.

23. Ändert sich die Besteuerung von privaten Rentenversicherungen?
Nein. Auch künftig wird der Ertragsanteil der Rentenleistung im Rahmen der sonstigen
Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Die Abgeltungsteuer
greift hier nicht ein.

24. Ändert sich die Besteuerung von Kapitallebensversicherungen?
Nein, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung von Kapitallebensversicherungen
(insbesondere Mindestlaufzeit 12 Jahre, bei ab 2005 abgeschlossenen
Verträgen Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr) erfüllt werden: Leistungen aus vor
2005 abgeschlossenen Verträgen bleiben dann steuerfrei. Erträge aus danach abgeschlossenen
Verträgen werden nur zur Hälfte im Rahmen der Veranlagung besteuert;
die auf die gesamten Erträge vorab einbehaltene Kapitalertragsteuer von 25 % wird
auf die Einkommensteuer angerechnet. Werden die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung
nicht eingehalten, unterliegen die Erträge aus Kapitallebensversicherungen
wie solche aus allen anderen Sparverträgen der Abgeltungsteuer.

25. Wie werden Ausschüttungen von Investmentfonds
künftig behandelt?
Ausschüttungen von Investmentfonds werden ab 2009 einheitlich mit der Abgeltungsteuer
von 25 % versteuert. Lediglich für Kursgewinne, die Fonds bei der
Veräußerung von vor 2009 erworbenen Wertpapieren erzielen („Altveräußerungsgewinne“),
gilt eine Ausnahme: Sie können steuerfrei ausgeschüttet werden, wenn
sie vom Fonds gesondert veröffentlicht werden. Dies gilt für in- und ausländische
Fonds gleichermaßen.

26. Was ändert sich bei offenen und
geschlossenen Immobilienfonds?
Bei offenen Immobilienfonds fällt für Ausschüttungen,
die der Anleger zurzeit mit dem persönlichen Steuersatz
versteuern muss, nur noch die 25-prozentige Abgeltungsteuer
an. Gewinne, die Fonds aus der Veräußerung von
Immobilien außerhalb der Zehn-Jahres-Frist erzielen,
bleiben beim Privatanleger steuerfrei. Für die Versteuerung
von Gewinnen bei Anteilsverkäufen ab 2009 ist
das Kaufdatum entscheidend: Für Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden,
bleiben Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Für nach
dem Stichtag erworbene Anteile fällt die Abgeltungsteuer an.
Bei der Besteuerung von geschlossenen Immobilienfonds ändert sich durch die
Abgeltungsteuer nichts.

27. Gelten für Erträge aus thesaurierenden
Investmentfonds auch künftig Besonderheiten?
Ja, in Bezug auf die von Fonds erzielten Veräußerungsgewinne. Solange diese vom
Fonds thesauriert werden, bleiben sie beim Privatanleger steuerfrei. Erst bei ihrer
Ausschüttung fällt Abgeltungsteuer an, sofern es sich nicht um „Altveräußerungsgewinne“
handelt (siehe Frage 25).
Alle anderen Erträge, wie Zinsen und Dividenden, unterliegen bereits bei
Thesaurierung der Abgeltungsteuer. Bei Inlandsfonds wird hierauf der
Steuerabzug vorgenommen; bei Auslandsfonds sind diese Erträge in der
Einkommensteuerveranlagung anzugeben.

28. Fällt die Abgeltungsteuer auch bei ausländischen
Kapitalerträgen an?
Ja. Bei ausländischen Wertpapieren, die in einem inländischen Depot liegen,
wird die Abgeltungsteuer unmittelbar abgezogen. Wer Wertpapiere im Ausland
verwahrt, muss die erzielten Erträge und Kursgewinne wie bisher in der Einkommensteuererklärung
angeben. Ausländische Kapitalerträge werden aber dann
wie inländische nur mit maximal 25 % besteuert.

29. Wird die im Ausland erhobene Quellensteuer
in Deutschland angerechnet?
Bei ausländischen Wertpapieren im inländischen Depot wird
der im Ausland erhobene, anrechenbare Teil der Quellensteuer
unmittelbar beim Quellensteuerabzug berücksichtigt. Bei im
Ausland erzielten Kapitalerträgen kann die hierauf angefallene
ausländische Quellensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
angerechnet werden.

30. Können Verluste aus Kapitalanlagen
abgesetzt werden?
Ja. Verluste aus privaten Wertpapier- und Termingeschäften
werden künftig wie Gewinne zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe
steuerlich berücksichtigt. Dies gilt nach Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens
auch für Aktienverluste. Allerdings gibt es künftig Einschränkungen
bezüglich der Art der Einkünfte, mit denen Verluste
verrechnet werden können (siehe Frage 31).

31. Womit kann man Verluste aus Kapitalanlagen
künftig verrechnen?
Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungsteuer nur noch mit Aktiengewinnen
verrechnet werden. Dagegen können Verluste aus allen anderen
Wertpapier- und Termingeschäften künftig nicht nur mit Gewinnen aus diesen
Geschäften, sondern – anders als heute – auch mit laufenden Erträgen aus
Kapitalanlagen wie beispielsweise Zinsen und Dividenden verrechnet werden.

32. Müssen Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung
geltend gemacht werden?
Handelt es sich um Anlagen im Inland, wird die Bank die Verlustverrechnung
für den Kunden übernehmen und von Erträgen bzw. Gewinnen eine entsprechend
geringere Abgeltungsteuer abziehen. Bleibt am Jahresende mangels verrechenbarer
Erträge ein „Verlustüberhang“, wird die Bank diesen auf das nächste Jahr
übertragen und dann verrechnen. Der Kunde kann sich den „Verlustüberhang“
aber auch von seinem Kreditinstitut bescheinigen lassen, wenn er diesen im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise
von Kapitalanlagen bei einer anderen Bank) verrechnen will. Eine solche Bescheinigung
muss der Anleger bis zum 15. Dezember eines Jahres beim jeweiligen
Kreditinstitut beantragen.

33. Wie werden Verluste von Kapitalanlagen
im Ausland verrechnet?
Bei Kapitalanlagen im Ausland können Verluste immer erst in
der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

34. Kann man bereits realisierte und noch nicht
verrechnete Kursverluste nach Einführung der
Abgeltungsteuer noch geltend machen?
Ja, wer Kursverluste, die innerhalb der noch geltenden Spekulationsfrist realisiert
wurden, mit künftigen Wertpapierkursgewinnen verrechnen will, hat diese Möglichkeit
für eine fünfjährige Übergangszeit bis 2013. Danach können Verluste zeitlich
unbegrenzt nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter wie
beispielsweise Immobilien, Edelmetalle oder Devisen verrechnet werden, für die
die Abgeltungsteuer nicht gilt.
Die Berücksichtigung dieser „Altverluste“ ist allerdings
ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung
möglich und mit Blick auf künftige Wertpapierveräußerungsgewinne
auch nur dann, wenn diese nicht schon vom Kreditinstitut
im Rahmen des Steuerabzugs verrechnet wurden
(siehe Frage 32).

35. Wird es die Nichtveranlagungsbescheinigung
weiter geben?
Rentner, Studenten oder Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen
müssen, werden auch von der Abgeltungsteuer befreit. Wer mit seinem Jahreseinkommen
unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € liegt, kann
nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV -Bescheinigung) beim
Finanzamt beantragen. Legt er diese seiner Bank vor, so werden seine Kapitalerträge
ohne Steuerabzug gutgeschrieben.

36. Was kann man machen, wenn der individuelle
Einkommensteuersatz unter 25 % liegt?
Wer mit seinem Steuersatz unter 25 % liegt, kann sich die zu viel gezahlte Steuer nur
über eine Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt zurückholen. Dafür sind
– wie bisher – alle Kapitalerträge, Kursgewinne und übrigen Einkünfte anzugeben.
Außerdem muss der Anleger die bereits abgezogene Abgeltungsteuer mit einer
Steuerbescheinigung der Bank nachweisen. Das Finanzamt wird eine so genannte
„Günstigerprüfung“ vornehmen und auch auf die Kapitaleinkünfte den gegebenenfalls
geringeren Einkommensteuersatz anwenden, wobei die zuvor einbehaltene
Abgeltungsteuer dann angerechnet wird.

37. Muss bei einer Depotübertragung –
zum Beispiel auf das Depot von einem Kind –
Abgeltungsteuer gezahlt werden?
Ja, im Prinzip gilt dies als Verkauf. In Höhe der Differenz zwischen dem aktuellen
Kurswert der übertragenen Papiere und deren Anschaffungskosten würde die Bank
also automatisch Abgeltungsteuer einbehalten. Wenn es sich allerdings um eine
unentgeltliche Übertragung, also eine Schenkung, handelt, kann dies der Bank im
Vorfeld mitgeteilt werden. Das Kreditinstitut wird dann auf die Kursgewinnbesteuerung
verzichten, muss jedoch das zuständige Finanzamt informieren.

38. Wie wird die Kirchensteuer auf
private Kapitalerträge erhoben?
Kirchensteuerpflichtige haben ein Wahlrecht: Sie können die Kirchensteuer entweder
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zahlen, indem sie den Gesamtbetrag
der bereits einbehaltenen Abgeltungsteuer in der Steuererklärung angeben.
Diesen Betrag werden ihnen die Kreditinstitute für diesen Zweck auf Wunsch
bescheinigen.
Alternativ kann die Kirchensteuer auch vom Kreditinstitut direkt als Zuschlag auf die
Abgeltungsteuer abgezogen werden, wenn dies vom Kirchensteuerpflichtigen gewünscht
wird. Dies muss der Anleger allerdings unter Angabe seiner Konfession und
des jeweiligen Kirchensteuersatzes vorher bei seiner Bank ausdrücklich beantragen.
Für im Ausland erzielte Kapitalerträge kommt die Erhebung
der Kirchensteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
in Frage.