Verweisungsklausel


Die Leistung, d.h. die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann verweigert werden, wenn es nachweislich einen gleichwertigen Beruf gibt, in dem die versicherte Person noch arbeiten könnte.
Die andere Tätigkeit muss in etwa dem alten Berufsbild entsprechen und muss Kenntnisse und Fähigkeiten der versicherten Person berücksichtigen. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, wenn die versicherte Person in dem "Verweisungsberuf" spürbar weniger verdient als in ihrem früheren Beruf.

Auf die mögliche Anwendung der Verweisungsklausel wird mittlerweile in den Bedingungen der meisten Versicherungsunternehmen verzichtet.

          Man unterscheidet:
  • abstrakte Verweisbarkeit:
    Der Versicherte kann unter Berücksichtigung der zuvor genannten Voraussetzungen eine berufliche Tätigkeit ausüben. Die Arbeitsmarktlage kann unberücksichtigt bleiben.
  • konkrete Verweisung:
    Der Versicherte arbeitet aus eigenem Entschluss bereits in einem Beruf, der die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.